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   LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12   

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LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12 (https://dejure.org/2013,38213)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2013 - 318 T 17/12 (https://dejure.org/2013,38213)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2013 - 318 T 17/12 (https://dejure.org/2013,38213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 280 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentum: Pflicht des Verwalters zur Überprüfung der Vollständigkeit beauftragter Instandsetzungsarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.1997 - 3 Wx 231/96

    Pflicht des Verwalters zur Überprüfung des Auftragnehmers von Sanierungsarbeiten

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Ist - wie hier - ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; KG OLGZ 1994, 35).

    Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde (s. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 m. w. N.).

    Für ihn erkennbare Mängel muss er hierbei ebenso berücksichtigen wie die Möglichkeit, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer möglicherweise nicht durchsetzbar sind (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 m. w. N.).

    Er hat also die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Werkunternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen - wenn, worauf hier noch gesondert einzugehen sein wird, nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt worden ist - und berechtigte Einwendungen zu erheben (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 27 WEG Rz. 147 m. w. N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380); bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren (vgl. KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490).

    Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzbar sind (KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; ZMR 1997, 380; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 53; Staudinger/Bub, a. a. O., § 27 WEG Rz. 147).".

  • KG, 10.03.1993 - 24 W 5506/92

    Haftung des Verwalters für Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste sie gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380; KG OLGZ 1994, 35).

    Ist - wie hier - ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; KG OLGZ 1994, 35).

    Er hat also die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Werkunternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen - wenn, worauf hier noch gesondert einzugehen sein wird, nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt worden ist - und berechtigte Einwendungen zu erheben (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 27 WEG Rz. 147 m. w. N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380); bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren (vgl. KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490).

    Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzbar sind (KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; ZMR 1997, 380; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 53; Staudinger/Bub, a. a. O., § 27 WEG Rz. 147).".

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Für ein derartiges (Spannungs-)Verhältnis zwischen beiden Prozess- bzw. Verfahrensordnungen (Beachtung des Beibringungsgrundsatzes einerseits, Geltung der Untersuchungsmaxime andererseits) ist bereits entschieden, dass dies im Rahmen des Umfangs der Interventionswirkung zu berücksichtigen ist, nicht aber zu deren Ausschluss führt (vgl. nur BSG, NJW 2012, 956, 957, Tz. 11 ff.; a.A. BGH, NJW 1993, 2539, 2540).
  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 70/01

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des die Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Insoweit ist zwar anerkannt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht" schuldet (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1175, 1176; OLG Brandenburg, NZBau 2006, 720, 722); den Bauherrn trifft also keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, § 634, Rn. 133).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Es gilt jedoch kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab, so dass es nicht darauf ankommt, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schuldner individuell besessen hat, sondern welche Sorgfalt von einem Schuldner in der konkreten Lage erwartet werden kann (vgl. BGH, NJW 2000, 2812, 2813).
  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten -

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Für ein derartiges (Spannungs-)Verhältnis zwischen beiden Prozess- bzw. Verfahrensordnungen (Beachtung des Beibringungsgrundsatzes einerseits, Geltung der Untersuchungsmaxime andererseits) ist bereits entschieden, dass dies im Rahmen des Umfangs der Interventionswirkung zu berücksichtigen ist, nicht aber zu deren Ausschluss führt (vgl. nur BSG, NJW 2012, 956, 957, Tz. 11 ff.; a.A. BGH, NJW 1993, 2539, 2540).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Die Kostenhaftung des Unterlegenen entspricht regelmäßig der Billigkeit (BGH, NJW 1990, 2386, 2387; BayObLG, ZMR 1999, 119).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2009 - 20 W 356/07

    Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Den Verwalter treffen im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG (a.F.) folgende, vom OLG Frankfurt (B. v. 10.02.2009, 20 W 356/07, BeckRS 2009, 08459 = ZMR 2009, 620) benannte Pflichten:.
  • BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96

    Haftung des Neuvermögens einer politischen Partei der ehemaligen DDR für

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Ob die dann im Jahr 2004 in der Wohnung Nr. 8 ausgeführten Maßnahmen aber sämtlichst solche gewesen sind, die auch schon durch die Fa. S. auszuführen gewesen wären, bedarf danach keiner weiteren Prüfung, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsstellerin gleichwohl ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1709).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 4 U 38/05

    Verjährungsunterbrechung: Zulässigkeit einer Streitverkündung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12
    Insoweit ist zwar anerkannt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht" schuldet (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1175, 1176; OLG Brandenburg, NZBau 2006, 720, 722); den Bauherrn trifft also keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, § 634, Rn. 133).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-140/08

    Rakvere Lihakombinaat - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

  • LG München I, 31.03.2016 - 1 S 19002/11

    Mangelhaftigkeit einer durchgeführten Balkonsanierung - Grundsätze

    Ein Verwalter wird hierdurch aber dann nicht entlastet, wenn er ihm verbliebene Pflichten verletzt hat (vgl. LG Hamburg, vom 9.4.2013-318 T 17/12, 3.d)(2)).

    Denn der Hausverwalter steht grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gleichsam wie ein Bauherr wahr; er hat sich daher so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte (OLG Düsseldorf, 2.6.1997 - 3 Wx 231/96 juris Rn.19; LG Hamburg, Beschluss vom 9.4.2013 - 318 T 17/12; Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 27 Rn. 24a).

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